Einrichtung eines besonderen elektronischen Behördenpostfachs (beBPo)

Seit dem 01.01.2018 besteht bei allen Justizbehörden die Möglichkeit, Klagen, vorbereitende Schriftsätze, Anträge und sonstige Dokumente in elektronischer Form einzureichen. Hierzu wurde für Bundes-, Landes- und Kommunalbehörden das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo) als sicherer Übertragungsweg geschaffen.

Leitfaden des KDN

Prüfstelle gemäß § 7 ERVV

Für die nordrhein-westfälischen Behörden, Kommunen und sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts wird die gemäß § 7 Abs. 1 ERVV einzurichtende öffentliche Stelle ("beBPo-Prüfstelle") beim Landesbetrieb Information und Technik angesiedelt und dort zeitnah ihren Betrieb aufnehmen.

Die beBPo-Prüfstelle prüft, ob es sich bei der antragstellenden Stelle um eine nordrhein-westfälische Behörde oder juristische Person des öffentlichen Rechts handelt und Name und Sitz des Postfachinhabers zutreffend bezeichnet sind.

Voraussetzung für die Freischaltung eines beBPo ist, dass bereits ein EGVP-Postfach besteht. Sollten Sie noch kein EGVP-Postfach haben, wenden Sie sich bitte an Ihren Intermediäranbieter. Landeseinrichtungen können sich an IT.NRW, Kommunen an ihren kommunalen IT-Dienstleister wenden.

Informationen zum EGVP finden Sie auf der Seite der Justiz in Nordrhein-Westfalen:
https://egvp.justiz.de/behoerdenpostfach/index.php

Antrag

Das Antragsformular zur Einrichtung eines beBPo erhalten Sie hier:
Antragsformular IT

Namenskonvention

Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 ERVVO müssen besondere Behördenpostfächer (beBPo) in einem sicheren Verzeichnisdienst eingetragen sein. Gemäß Abs. 2 Nr. 2 müssen beBPos für andere Inhaber von besonderen Postfächern adressierbar sein.

Deshalb muss sichergestellt sein, dass die jeweilige Behörde bzw. juristische Person des öffentlichen Rechts als Postfachinhaberin im Verzeichnisdienst eindeutig identifiziert werden kann. Um dies zu gewährleisten, müssen bei der Einrichtung der beBPos folgende Namenskonventionen eingehalten werden:

Felder Pflicht Namenskonvention
Anrede x „Juristische Person“
akademischer Grad Bleibt leer
Name x

ausgeschriebener Name der Behörde bzw. der juristischen Person des öffentlichen Rechts

Hinweis: Gemäß § 7 ERVVO wird bei der Identifizierung von besonderen Behördenpostfächern geprüft, ob Name und Sitz des Postfachinhabers zutreffend bezeichnet sind. Sie dienen der Adressierbarkeit der Behörde oder juristischen Person des öffentlichen Rechts gemäß § 6 Absatz 2 Nummer 2 und ermöglichen die Nutzung der Suchfunktion nach § 6 Absatz 2 Nummer 1.

Vorname Bleibt leer
Organisation x Organisationsbezeichnung, z.B. Oberste Bundesbehörde, Oberste Landesbehörde, Landesoberbehörden, Landesmittelbehörden, Untere Landesbehörde, Kommunalverwaltung, Stiftung, Hochschule, Handwerkskammer...
Organisationszusatz/Abteilung/Ansprechpartner untergeordnete Organisationseinheit wie z.B. eine Abteilung oder Ansprechpartner
Straße x

korrekte Anschrift der Behörde bzw. der juristischen Persondes öffentlichen Rechts

Hinweis: Gemäß § 7 ERVVO wird bei der Identifizierung von besonderen Behördenpostfächern geprüft, ob Name und Sitz des Postfachinhabers zutreffend bezeichnet sind. Sie dienen der Adressierbarkeit der Behörde oder juristischen Person des öffentlichen Rechts gemäß § 6 Absatz 2 Nummer 2 und ermöglichen die Nutzung der Suchfunktion nach § 6 Absatz 2 Nummer 1.

Hausnummer x

korrekte Anschrift der Behörde bzw. der juristischen Persondes öffentlichen Rechts

Hinweis: Gemäß § 7 ERVVO wird bei der Identifizierung von besonderen Behördenpostfächern geprüft, ob Name und Sitz des Postfachinhabers zutreffend bezeichnet sind. Sie dienen der Adressierbarkeit der Behörde oder juristischen Person des öffentlichen Rechts gemäß § 6 Absatz 2 Nummer 2 und ermöglichen die Nutzung der Suchfunktion nach § 6 Absatz 2 Nummer 1.

PLZ x

korrekte Anschrift der Behörde bzw. der juristischen Persondes öffentlichen Rechts

Hinweis: Gemäß § 7 ERVVO wird bei der Identifizierung von besonderen Behördenpostfächern geprüft, ob Name und Sitz des Postfachinhabers zutreffend bezeichnet sind. Sie dienen der Adressierbarkeit der Behörde oder juristischen Person des öffentlichen Rechts gemäß § 6 Absatz 2 Nummer 2 und ermöglichen die Nutzung der Suchfunktion nach § 6 Absatz 2 Nummer 1.

Ort x

korrekte Anschrift der Behörde bzw. der juristischen Persondes öffentlichen Rechts

Hinweis: Gemäß § 7 ERVVO wird bei der Identifizierung von besonderen Behördenpostfächern geprüft, ob Name und Sitz des Postfachinhabers zutreffend bezeichnet sind. Sie dienen der Adressierbarkeit der Behörde oder juristischen Person des öffentlichen Rechts gemäß § 6 Absatz 2 Nummer 2 und ermöglichen die Nutzung der Suchfunktion nach § 6 Absatz 2 Nummer 1.

Land x „Deutschland“
Bundesland x Das Bundesland, in dem die Behörde oder juristische Person ihren Sitz hat. Für Bundesbehörden: „Bundeseinrichtung“.

Kontakt

Fragen zum Antrag auf Freischaltung eines beBPo-Postfachs beantwortet Ihnen gerne die beBPo-Prüfstelle:

beBPo-Prüfstelle
bei IT.NRW
Derendorfer Allee 1
40476 Düsseldorf

E-Mail: beBPo-Pruefstelle-NRW@it.nrw.de

Ansprechpartner:
Bei technischen Problemen im Zusammenhang mit dem beBPo-Postfach unterstützt Sie Referat 424: