Einrichtung eines besonderen elektronischen Behördenpostfachs (beBPo)
Seit dem 01.01.2018 besteht bei allen Justizbehörden die Möglichkeit, Klagen, vorbereitende Schriftsätze,
Anträge und sonstige Dokumente in elektronischer Form einzureichen. Hierzu wurde für Bundes-, Landes- und
Kommunalbehörden das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo) als sicherer Übertragungsweg
geschaffen.
Leitfaden des
KDN
Prüfstelle gemäß § 7 ERVV
Für die nordrhein-westfälischen Behörden, Kommunen und sonstigen juristischen Personen des öffentlichen
Rechts wird die gemäß § 7 Abs. 1 ERVV einzurichtende öffentliche Stelle ("beBPo-Prüfstelle") beim
Landesbetrieb Information und Technik angesiedelt und dort zeitnah ihren Betrieb aufnehmen.
Die beBPo-Prüfstelle prüft, ob es sich bei der antragstellenden Stelle um eine nordrhein-westfälische Behörde
oder juristische Person des öffentlichen Rechts handelt und Name und Sitz des Postfachinhabers zutreffend
bezeichnet sind.
Voraussetzung für die Freischaltung eines beBPo ist, dass bereits ein EGVP-Postfach besteht. Sollten Sie noch
kein EGVP-Postfach haben, wenden Sie sich bitte an Ihren Intermediäranbieter. Landeseinrichtungen können
sich an IT.NRW, Kommunen an ihren kommunalen IT-Dienstleister wenden.
Informationen zum EGVP finden Sie auf der Seite der Justiz in Nordrhein-Westfalen:
https://egvp.justiz.de/behoerdenpostfach/index.php
Antrag
Das Antragsformular zur Einrichtung eines beBPo erhalten Sie hier:
Antragsformular IT
Namenskonvention
Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 ERVVO müssen besondere Behördenpostfächer (beBPo) in einem sicheren Verzeichnisdienst
eingetragen sein. Gemäß Abs. 2 Nr. 2 müssen beBPos für andere Inhaber von besonderen Postfächern
adressierbar sein.
Deshalb muss sichergestellt sein, dass die jeweilige Behörde bzw. juristische Person des öffentlichen Rechts
als Postfachinhaberin im Verzeichnisdienst eindeutig identifiziert werden kann. Um dies zu gewährleisten,
müssen bei der Einrichtung der beBPos folgende Namenskonventionen eingehalten werden:
Felder |
Pflicht |
Namenskonvention |
Anrede |
x |
„Juristische Person“ |
akademischer Grad |
|
Bleibt leer |
Name |
x |
ausgeschriebener Name der Behörde bzw. der juristischen Person des öffentlichen Rechts
Hinweis: Gemäß § 7 ERVVO wird bei der Identifizierung von besonderen Behördenpostfächern geprüft,
ob Name und Sitz des Postfachinhabers zutreffend bezeichnet sind. Sie dienen der
Adressierbarkeit der Behörde oder juristischen Person des öffentlichen Rechts gemäß § 6 Absatz 2
Nummer 2 und ermöglichen die Nutzung der Suchfunktion nach § 6 Absatz 2 Nummer 1. |
Vorname |
|
Bleibt leer |
Organisation |
x |
Organisationsbezeichnung, z.B. Oberste Bundesbehörde, Oberste
Landesbehörde, Landesoberbehörden, Landesmittelbehörden, Untere Landesbehörde, Kommunalverwaltung,
Stiftung, Hochschule, Handwerkskammer...
|
Organisationszusatz/Abteilung/Ansprechpartner |
|
untergeordnete Organisationseinheit wie z.B. eine Abteilung oder
Ansprechpartner
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Straße |
x |
korrekte Anschrift der Behörde bzw. der juristischen Persondes öffentlichen Rechts
Hinweis: Gemäß § 7 ERVVO wird bei der Identifizierung von besonderen Behördenpostfächern geprüft,
ob Name und Sitz des Postfachinhabers zutreffend bezeichnet sind. Sie dienen der
Adressierbarkeit der Behörde oder juristischen Person des öffentlichen Rechts gemäß § 6 Absatz 2
Nummer 2 und ermöglichen die Nutzung der Suchfunktion nach § 6 Absatz 2 Nummer 1.
|
Hausnummer |
x |
korrekte Anschrift der Behörde bzw. der juristischen Persondes öffentlichen Rechts
Hinweis: Gemäß § 7 ERVVO wird bei der Identifizierung von besonderen Behördenpostfächern geprüft,
ob Name und Sitz des Postfachinhabers zutreffend bezeichnet sind. Sie dienen der
Adressierbarkeit der Behörde oder juristischen Person des öffentlichen Rechts gemäß § 6 Absatz 2
Nummer 2 und ermöglichen die Nutzung der Suchfunktion nach § 6 Absatz 2 Nummer 1.
|
PLZ |
x |
korrekte Anschrift der Behörde bzw. der juristischen Persondes öffentlichen Rechts
Hinweis: Gemäß § 7 ERVVO wird bei der Identifizierung von besonderen Behördenpostfächern geprüft,
ob Name und Sitz des Postfachinhabers zutreffend bezeichnet sind. Sie dienen der
Adressierbarkeit der Behörde oder juristischen Person des öffentlichen Rechts gemäß § 6 Absatz 2
Nummer 2 und ermöglichen die Nutzung der Suchfunktion nach § 6 Absatz 2 Nummer 1.
|
Ort |
x |
korrekte Anschrift der Behörde bzw. der juristischen Persondes öffentlichen Rechts
Hinweis: Gemäß § 7 ERVVO wird bei der Identifizierung von besonderen Behördenpostfächern geprüft,
ob Name und Sitz des Postfachinhabers zutreffend bezeichnet sind. Sie dienen der
Adressierbarkeit der Behörde oder juristischen Person des öffentlichen Rechts gemäß § 6 Absatz 2
Nummer 2 und ermöglichen die Nutzung der Suchfunktion nach § 6 Absatz 2 Nummer 1.
|
Land |
x |
„Deutschland“ |
Bundesland |
x |
Das Bundesland, in dem die Behörde oder juristische Person ihren Sitz
hat. Für Bundesbehörden: „Bundeseinrichtung“.
|
Kontakt
Fragen zum Antrag auf Freischaltung eines beBPo-Postfachs beantwortet Ihnen gerne die beBPo-Prüfstelle:
beBPo-Prüfstelle
bei IT.NRW
Derendorfer Allee 1
40476 Düsseldorf
E-Mail: beBPo-Pruefstelle-NRW@it.nrw.de